Teilhabechancengesetz
Mit dem am 01.01.2019 eingeführten Teilhabechancengesetz wurde eine Förderung für Arbeitsplätze für langzeitarbeitslose Menschen geschaffen.
Kundinnen und Kunden, die i.S.d. § 18 SGB III mehr als 2 Jahre arbeitslos sind, können über § 16e SGB II (Eingliederung von Langzeitarbeitslosen) gefördert werden.
Arbeitslose Kundinnen und Kunden über 25 Jahre, die innerhalb der letzten 7 Jahre 6 Jahre (bzw. bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen 5 Jahre) Arbeitslosengeld II bezogen haben, können über § 16i SGB II (Teilhabe am Arbeitsmarkt) gefördert werden.
Aktuelle Arbeitsplatzangebote aus ihrem Quartier können Sie in dieser Suchmaske finden. Fast alle Stellen können sowohl in Teilzeit- als auch in Vollzeit ausgeübt werden und werden an Ihre individuellen Bedürfnisse angepasst.
Bei Interesse an einem Angebot wenden Sie sich bitte an Ihre Vermittlungsfachkraft oder melden sich unter 0421/56 60 0.