Wir helfen Ihnen, Ihren Weg zurück in die Arbeitswelt zu finden. Das kann für jeden eine andere Art von Hilfe sein. Manche Menschen brauchen Hilfe beim Schreiben vom Lebenslauf und beim Üben der Bewerbungsgespräche. Andere brauchen eine Weiterbildung, um wieder im alten Beruf andocken zu können. Unsere Fachkräfte im Jobcenter beraten Sie persönlich und legen mit Ihnen gemeinsam Ihr Ziel für die nächsten Monate fest.

Wir wollen gemeinsam mit Ihnen Ihre Hilfebedürftigkeit beenden. Grundsätzlich erwarten wir von Ihnen eine aktive Mitarbeit bei Ihrem Weg in den neuen Job.

Das bedeutet, dass Sie alle Möglichkeiten nutzen, um dieses Ziel zu erreichen. Dazu gehört z. B., dass Sie sich selbst um eine Arbeitsstelle bemühen, auch wenn diese nicht Ihrem erlernten Beruf oder der zuletzt ausgeübten Tätigkeit entspricht oder der Arbeitsort weiter entfernt ist. Sie wirken an allen Maßnahmen tatkräftig mit, damit Sie bald wieder Arbeit haben.

Als Empfänger:in von Bürgergeld sind Sie verpflichtet, jede Arbeit anzunehmen, zu der Sie geistig, seelisch und körperlich in der Lage sind. Bei einer Stelle wird ein Lohn angeboten, der niedriger ist als der geltende Tarif oder die vor Ort übliche Bezahlung? Dann ist die Arbeit nur dann nicht zumutbar, wenn die Entlohnung gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt, weil sie zu niedrig ist. Immer gilt, dass der gesetzliche Mindestlohn nicht unterschritten werden darf.

Sie müssen eine Arbeitsstelle aber nicht annehmen, wenn:

  • gesundheitliche Gründe dagegen sprechen
  • dies die Pflege eines Angehörigen beeinträchtigen würde
  • Sie ein Kind unter drei Jahren erziehen und alleinerziehend sind (bei 2 Elternfamilien muss ein Elternteil bereit sein, Arbeit aufzunehmen) oder
  • wenn Sie die Arbeit aus einem sonstigen wichtigen Grund nicht ausüben können.

Wenn Sie Unterstützung bei der Arbeitssuche brauchen, dann entwickeln wir gemeinsam eine Strategie, damit Sie wieder Arbeit finden. Diese Strategie wird in einem Plan aufgeschrieben – dem Kooperationsplan. Der Kooperationsplan ist ein leicht verständlicher Leitfaden für den Eingliederungsprozess. Im Kooperationsplan halten wir gemeinsam alle Ziele und Schritte fest, die für Ihre Eingliederung in die Arbeitswelt nötig sind. Im Kooperationsplan steht: 

  • Welche Schritte müssen Arbeitssuchende gehen? 
  • Wie unterstützt das Jobcenter dabei?

Wir erstellen den Kooperationsplan gemeinsam. Dafür sprechen wir in einem Beratungsgespräch im Jobcenter über Ihre aktuelle Situation, Stärken, Kenntnisse und Ziele. So lernen wir Sie besser kennen und können gemeinsam passende Maßnahmen entwickeln. Wenn wir den Kooperationsplan dann festgelegt haben, kann es losgehen. Das Jobcenter prüft anschließend regelmäßig, ob alles so läuft, wie es im Plan steht. Es ist wichtig, dass sich die Arbeitssuchenden sowie das Jobcenter an den Plan halten. Unser Ziel ist es, dass Sie Ihre Hilfebedürftigkeit schnell überwinden.

Bewerbungskosten kann das Jobcenter übernehmen, wenn Sie sich auf eine sozialversicherungspflichtige Stelle oder einen Ausbildungsplatz bewerben. Voraussetzung ist, dass Sie die Kosten vorher bei Ihrer Arbeitsvermittlerin oder Ihrem Arbeitsvermittler beantragen, also bevor Ihnen die Kosten entstehen. Den Antrag können Sie online stellen. Eine andere Möglichkeit ist, dass Sie von Ihrer Ansprechpartnerin oder Ihrem Ansprechpartner die Antragsvordrucke für die Kostenerstattung bekommen. Die Kosten, die Ihnen entstanden sind, müssen Sie mit einer Rechnung oder einem Beleg nachweisen. Das genaue Verfahren klären Sie am besten mit Ihrer Arbeitsvermittlerin oder Ihrem Arbeitsvermittler im Jobcenter.

Grundsätzlich können Sie jede duale Ausbildung auch in Teilzeit machen. Informationen zu diesem Thema gibt Ihnen die Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt beim Jobcenter Bremen. Natürlich können Sie dazu auch Ihre:n Ausbildungsvermittler:in ansprechen.

Bevor Sie eine:n private:n Arbeitsvermittler:in beauftragen, sollten Sie beim Jobcenter einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein beantragen. Das können Sie auch online erledigen.

Als Bürgergeld-Empfänger:in sind Sie verpflichtet, die Termine beim Jobcenter wahrzunehmen.

Wenn Sie krank sind und deshalb den Termin absagen müssen, teilen Sie uns bitte noch am selben Tag Ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mit. Unsere Kontaktdaten finden Sie auf der Einladung, die Sie vom Jobcenter erhalten. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung müssen Sie in jedem Fall vorlegen. Dies gilt übrigens auch, wenn Sie erkranken und gerade keine Einladung vorliegt. Sobald Sie krank sind und nicht arbeiten können, müssen Sie das dem Jobcenter sofort mitteilen.

Bitte beachten Sie: Der digitale Nachweis über Ihre Erkrankung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) wird nicht automatisch an das Jobcenter geschickt. Lassen Sie sich bitte eine Bescheinigung ausdrucken!

Sie müssen grundsätzlich unter der von Ihnen angegebenen Anschrift für das Jobcenter erreichbar sein. Das bedeutet, dass Sie jeden Tag ohne großen Aufwand zum Jobcenter kommen könnten. Sie dürfen sich aber für insgesamt 3 Wochen im Jahr außerhalb Ihres Wohnortes aufhalten – allerdings nur, wenn Ihr:e Ansprechpartner:in im Jobcenter vorher zugestimmt hat. Sie können dann auch ins Ausland verreisen (eine sogenannte Ortsabwesenheit).

Sie reichen die Unterlagen (z. B. Gesundheitsfragebogen, Schweigepflichtentbindung sowie gegebenenfalls medizinische Unterlagen) im Jobcenter in einem verschlossenen Umschlag ein. Damit ist gewährleistet, dass die Unterlagen nur vom ärztlichen Dienst eingesehen werden.

Achten Sie bitte darauf, dass die Unterlagen für den ärztlichen Dienst vollständig und leserlich ausgefüllt sind. Den Umschlag beschriften Sie bitte mit diesen Informationen:

  • Ihrem Namen
  • Ihrer Adresse
  • Ihrer Kundennummer
  • dem Namen Ihrer Ansprechpartnerin oder Ihres Ansprechpartners im Jobcenter
  • dem Hinweis, dass vertrauliche ärztliche Unterlagen enthalten sind („Enthält vertrauliche ärztliche Unterlagen“).

Kund:innen können in allen Geschäftsstellen ihre Unterlagen einreichen. Es erfolgt dann eine Weiterleitung.


Sie erhalten rechtzeitig vor dem Ende Ihres Arbeitslosengeldes I ein Schreiben der Arbeitsagentur mit dem Hinweis, dass Sie Bürgergeld beantragen können. Wenn Sie in Bremen wohnen, wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Jobcenter. Welches Jobcenter für Sie zuständig ist, richtet sich nach der Postleitzahl Ihrer Wohnung. Geben Sie Ihre Postleitzahl einfach in unsere Suche ein. Hier erfahren Sie, wie Sie Bürgergeld beantragen.

Informationen zu den Voraussetzungen, um Bürgergeld zu bekommen, finden Sie hier.

Bringen Sie diese Unterlagen mit, wenn Sie einen Antrag stellen:

  • Ausweise (Personalausweis oder Pass) von allen Personen, die mit Ihnen im Haushalt wohnen,
  • Nachweise über vorhandenes Einkommen sowie die
  • Nachweise zu Ihren Unterkunftskosten

Wenn Sie grundsätzlich arbeiten können, aber nicht genug Geld haben, um Ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, kann es sein, dass Sie Anspruch auf Bürgergeld und andere finanzielle Unterstützung (das nennt man die Grundsicherungsleistungen) haben. Diese Leistungen erhalten Sie und alle Menschen, die mit Ihnen in einer sogenannten „Bedarfsgemeinschaft“ leben. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören Ihr Partner oder Ihre Partnerin und Ihre Kinder (unter 25 Jahren), wenn sie mit Ihnen zusammenleben. Das bedeutet, dass Sie Ihre Kinder angeben müssen, wenn Sie den Antrag stellen.

Bitte wenden Sie sich mit dieser Frage an das Migrationsamt der Stadt Bremen.

In einem Bescheid teilen wir Ihnen mit, wie hoch die finanzielle Hilfe ist, die Sie und gegebenenfalls Ihre Familie erhalten – und wie lange Sie das Geld bekommen. Auf den ersten Seiten des Bescheides erhalten Sie einen Überblick. Dort steht, welche Leistungen Sie bekommen, für welchen Zeitraum dies gilt und bei welcher Krankenkasse Sie versichert sind. In der Anlage ist ein Berechnungsbogen. Darin steht, wie sich die Zahlen im Einzelnen zusammensetzen und wie wir Ihr Einkommen und Vermögen berücksichtigt haben.

Den Bescheid schicken wir Ihnen per Post zu.

Wenn Sie Fragen zu Ihrem Bescheid haben, können Sie sich gerne an Ihre:n Sachbearbeiter:in im Leistungsteam wenden. Sie können uns unter 0421-5660-0 erreichen oder einfach online einen Termin vereinbaren.

Unser Ziel ist es, dass Sie noch am Tag Ihrer Antragstellung Ihre berufliche Situation mit Ihrer Arbeitsvermittlerin oder Ihrem Arbeitsvermittler besprechen können.

Wenn Sie alle Unterlagen vollständig abgegeben haben, bearbeiten wir Ihren Antrag in der Regel innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen, also drei Wochen. Bis Sie Ihr Geld auf dem Konto haben, dauert es danach nur noch wenige Tage. Die Leistungen bekommen Sie monatlich im Voraus. Das heißt, Sie erhalten Ihr Geld jeweils zum 1. eines Monats.

Wenden Sie sich in diesem Fall bitte direkt an uns beim Jobcenter.

Alle aktuelle Richtwerte finden Sie hier

Wichtig: In den genannten Richtwerten für Unterkunftskosten sind die Nebenkosten einschließlich Wasser und Abwasser enthalten. Nicht enthalten sind jedoch die Heizkosten!

Für einzelne Stadtteile gewähren wir 12 Prozent Zuschlag: Blockland, Borgfeld, Findorff, Horn-Lehe, Mitte, Neustadt, Oberneuland, Obervieland, Östliche Vorstadt, Schwachhausen, Seehausen, Strom.

Eine zu hohe Miete können wir für die Wartezeit (Karenzzeit) von einem Jahr voll übernehmen. Nach der Karenzzeit übernimmt das Jobcenter die Miete nur so lange, wie es Ihnen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, diese zu senken – z. B. durch einen Wohnungswechsel. Das Jobcenter kann eine zu hohe Miete nach der Karenzzeit maximal für sechs Monate weiter zahlen. Ob dies auch bei Ihnen zutrifft, kommt auf Ihre individuelle Situation an. Besprechen Sie Ihre Situation bitte persönlich mit Ihrer Sachbearbeiterin oder Ihrem Sachbearbeiter.

Bestimmten Personengruppen wird ein Mehrbedarf zugestanden, der nicht durch den sogenannten Regelbedarf abgedeckt ist. Diese Leistungen zahlen wir unter bestimmten Voraussetzungen in Form von Pauschalbeträgen – so zum Beispiel für:

  • werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche
  • Alleinerziehende, abhängig vom Alter und der Anzahl der minderjährige Kinder
  • behinderte Menschen, die bereits bestimmte Förderungen erhalten
  • Menschen, die eine spezielle Ernährung brauchen

Werdende Mütter, die Bürgergeld erhalten, bekommen ab der 13. Schwangerschaftswoche einen sogenannten Mehrbedarf von 17 Prozent zusätzlich. Außerdem können sie einen Zuschuss für eine Baby-Grundausstattung bekommen. Zusätzlich gibt es eine Beihilfe für Schwangerschaftsbekleidung. Auch wenn Sie kein Bürgergeld bekommen, aber ein geringes Einkommen haben, können Sie diese Leistungen erhalten. Dafür müssen Sie einen Antrag beim Jobcenter stellen.

Nähere Informationen finden Sie hier.

Ja. Das Jobcenter zahlt Leistungen zum Schulbedarf in Höhe von jährlich 174,00 Euro, aufgeteilt auf zwei Termine:

  • 116,00 € zum 01. August (Schuljahresbeginn)
  • 58,00 € zum 01. Februar (Beginn des 2. Schulhalbjahres)

Ohne Antrag

Schüler:innen unter 15 Jahren: Schüler:innen bis zum Alter von 14 Jahren erhalten die Leistung automatisch, d. h. ohne Antragstellung.

Schulbescheinigung

Schüler:innen im Alter von 15 bis 24 Jahren: Bitte legen Sie eine aktuelle Schulbescheinigung mit Datum aus dem laufenden Schuljahr vor. Diese erhalten Sie im Sekretariat Ihrer Schule.

Die folgenden Personen haben einen Rechtsanspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen: Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II beziehen. Sie können dann folgende Leistungen über das Jobcenter erhalten:

  • Schulbedarf: Pauschale in Höhe von 174 Euro (116 Euro im August / 58 Euro im Februar).
  • Soziale und kulturelle Teilhabe: Monatlich 15 Euro – zum Beispiel für die Mitgliedschaft im Sportverein, in der Musikschule sowie für andere Freizeitaktivitäten und die hierfür erforderlichen Aufwendungen. Diese Leistung können nur Menschen bekommen, die jünger als 18 Jahre sind.

Hier finden Sie eine Übersicht der finanziellen Hilfen des Bildungs- und Teilhabepakets, die Sie und Ihr Kind an anderen Stellen beantragen und in Anspruch nehmen können:

  • Nachhilfe: Kosten für Nachhilfeunterricht, falls die Versetzung gefährdet ist (eine Bescheinigung der Schule ist dafür erforderlich).
  • Mittagessen: Kosten für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule oder Kindertageseinrichtung.
  • Klassenfahrten und Ausflüge: Kosten für ein- und mehrtägige Ausflüge mit der Schule oder Kindertageseinrichtung. Wichtig zu beachten: Für diese Leistung müssen Sie sich direkt mit Ihrem „Bremen-Pass“ an die Schule oder KiTa Ihres Kindes wenden.
  • Schülerbeförderung


Mehr zum Bildungs- und Teilhabepaket erfahren Sie hier.

Grundsätzlich gilt: Je mehr Sie verdienen, desto weniger Bürgergeld bekommen Sie.

Die ersten 100 Euro sind komplett anrechnungsfrei. Der Verdienst zwischen 100,01 und 520 Euro bleibt zu 20 Prozent anrechnungsfrei, zwischen 520,01 und 1.000 Euro bleiben weitere 30 Prozent anrechnungsfrei. Wenn der Verdienst 1.000,01 bis 1.200 Euro (bzw. bis 1.500 Euro mit minderjährigem Kind) beträgt, sind weitere 10 Prozent anrechnungsfrei.

 

Beispiel: Wenn Sie einen Minijob mit einem Verdienst von 520 Euro im Monat annehmen, bleiben hiervon 184 Euro anrechnungsfrei. Das heißt, Sie hätten monatlich 184 Euro zusätzlich zur Verfügung.

Bitte beachten Sie: Es wird immer das Bruttogehalt betrachtet.


Zum Bürgergeld-Rechner

Bitte legen Sie beim Jobcenter in jedem Fall Ihre Betriebskostenabrechnung vor. Falls Sie Heiz- oder Betriebskosten erstattet bekommen, kann dieser Betrag im Monat nach der Rückzahlung mit den Kosten der Unterkunft verrechnet werden. Wenn Sie Ihre Abrechnung vorlegen, prüfen wir diese und können dann weitere Schritte einleiten.

Bitte legen Sie Ihre Betriebskostenabrechnung dem Jobcenter vor. Falls Sie Heiz- oder Betriebskosten nachzahlen müssen, kann das Jobcenter die Kosten unter Umständen übernehmen.

Ja. Bitte legen Sie den Lohnsteuer-/Einkommenssteuerbescheid beim Jobcenter vor, sobald Sie ihn erhalten haben. Bestimmte Einnahmen, die Sie während des laufenden Leistungsbezuges erhalten, werden grundsätzlich auf Ihr Bürgergeld angerechnet. Die Details sind kompliziert. Sprechen Sie daher bitte am besten mit Ihrer Sachbearbeiterin oder Ihrem Sachbearbeiter.

Jede:r Antragsteller:in für Bürgergeld hat das Recht auf ein sogenanntes „Schonvermögen“, das sie oder er behalten kann. Ebenso hat jedes weitere Mitglied in der Bedarfsgemeinschaft einen solchen „Grundfreibetrag“. 

Das erste Jahr, in dem Sie Bürgergeld bekommen, ist eine sogenannte Karenzzeit. In dieser Zeit rechnet das Jobcenter nur erhebliches Vermögen beim Bürgergeld an. Erhebliches Vermögen liegt vor, wenn der gesamte Vermögenswert der Antragsteller:innen einen Betrag von 40.000 Euro übersteigt. Alles, was über 40.000 Euro liegt, muss während der Arbeitslosigkeit zuerst aufgebraucht werden, bevor Sie Bürgergeld erhalten. Für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft steigt der Betrag um jeweils 15.000 Euro pro Person.

Nach der Karenzzeit von einem Jahr hat jede:r Antragsteller:in einen Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro. Auch hier berücksichtigen wir für jedes weitere Mitglied zusätzlich einen Vermögensfreibetrag von jeweils 15.000 Euro.

Es wird nur der Vermögensbetrag berücksichtigt, der den jeweiligen Freibetrag übersteigt. Zum Vermögen zählen alle Güter einer Person, die einen Wert haben, den man in Geld ausdrücken kann. Also unter anderem:

  • Sparverträge
  • Lebensversicherungen
  • Aktien
  • Grundstücke
  • Bargeld
  • ein Girokonto usw.

Wenden Sie sich bei Fragen dazu gerne an Ihre:n Sachbearbeiter:in.

Ja. Das Antragsformular dafür können Sie online unter www.rundfunkbeitrag.de ausfüllen und anschließend ausdrucken.

Füllen Sie den Antrag vollständig aus. Fügen Sie außerdem den Nachweis hinzu, dass Sie Bürgergeld bekommen. Ein Nachweis ist zum Beispiel eine gut lesbare Fotokopie des Bewilligungsbescheids. Hier ist die letzte Seite des Bewilligungsbescheids wichtig. Diese müssen Sie beim Rundfunkservice einreichen.

Wichtig: Bitte unterschreiben Sie unbedingt den Antrag. Ohne Unterschrift ist er nicht gültig. Senden Sie den Antrag und den erforderlichen Nachweis in einem frankierten Briefumschlag an: ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln.

Grundsätzlich berücksichtigen wir jede Art von Einkommen bei der Berechnung von Bürgergeld. Dazu gehört auch das Kindergeld. Nach dem Sozialgesetzbuch II wird das Kindergeld als Einkommen beim jeweiligen Kind angerechnet. Das können Sie im Bürgergeld-Bescheid sehen.

Um einen Anspruch auf Bürgergeld zu haben, müssen Sie nicht unbedingt arbeitslos sein. Auch wenn Sie mit Ihrem Einkommen den Bedarf Ihrer Familie nicht decken können, können Sie zusätzlich zu Ihrem Lohn oder Gehalt Bürgergeld erhalten. Welche Beträge Ihnen und Ihrer Familie zustehen, können Sie hier nachlesen oder Sie nutzen unseren Bürgergeld-Rechner.

Grundsätzlich müssen Ihre Eltern oder Kinder Sie nicht finanziell unterstützen.

Es gibt aber eine Ausnahme: Sie sind noch unter 25 Jahren alt und leben mit Ihren Eltern in einer Wohnung. Dann bilden Sie zusammen eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft.

Eltern sind außerdem verpflichtet, ihren volljährigen Kindern während einer Ausbildung, also auch während des Studiums, Unterhalt zu zahlen.

Wenn Sie einen Anspruch auf Bürgergeld haben, müssen Sie es nicht zurückzahlen. Sie erhalten es als sogenannte „Beihilfe“. Sie müssen Leistungen aber dann zurückzahlen, falls Ihre Ansprüche rückwirkend ganz oder teilweise entfallen oder wenn Sie Leistungen als Darlehen erhalten.

Wenn Sie krankgeschrieben werden oder nicht mehr arbeiten können (weil Sie arbeitsunfähig sind), müssen Sie das dem Jobcenter mitteilen. Sie müssen den „gelben Schein“ (also die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) im Jobcenter einreichen. Seit Januar 2023 senden die Krankenkassen die Krankmeldungen direkt an Ihren Arbeitgeber. Das gilt aber nicht für die Jobcenter. Fragen Sie also bei Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin nach der sogenannten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Das ist wichtig, damit Sie weiterhin Leistungen erhalten können. Auch Teilnehmer:innen an Weiterbildungsmaßnahmen müssen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei ihren Maßnahme- oder Bildungsträgern vorlegen.

Unser Tipp: Nutzen Sie jobcenter.digital.de. Dort lassen sich die sogenannten Veränderungsmitteilungen wie Arbeitsunfähigkeiten bequem anzeigen und hochladen.

Wenn Sie Bürgergeld bekommen, können Sie oder Ihre Familienangehörige in der Stadt Bremen das StadtTicket kaufen. Mit dem Ticket können Sie im Stadtgebiet alle Busse, Straßenbahnen und Regionalbahnen nutzen.
Für die Nutzung ist eine Kundenkarte notwendig. Die Kundenkarte erhalten Sie bei dem zuständigen Amt für Soziale Dienste. Hierfür müssen Sie ein Passfoto und ein Nachweis über Bürgergeld (z.B. Bremen Pass oder Bescheid) mitbringen. Mit der Kundenkarte können Sie das StadtTicket zum Preis von 29,70 Euro im Monat für Erwachsene kaufen. Kinder und Jugendliche können die Verkehrsmittel kostenfrei nutzen.
Weitere Informationen finden Sie hier.